AGB

Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen

Echo Büromöbel Ernst & Cie AG
Huebstrasse 4
CH-5043 Holziken

(Fassung 2022)
 

1.  Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Ernst & Cie. AG („Lieferant“) durch den Besteller abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrückliftlich angenommen woch und schrirden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2.  Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich Anlagen abschliessend aufgeführt.

3.  Technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

4.  Preise
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk des Lieferanten (gemäss INCOTERMS 2020), ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr‑, Durchfuhr‑, Einfuhr‑ und andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung.

5.  Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Lieferanten üblichen Zinsverhältnissen richtet. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.  Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten, die zur Wahrung dessen Eigentums-ansprüche allenfalls erforderlichen Registereintragungen vorzunehmen.

 

7.  Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr‑, Ausfuhr‑, Transit‑ und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
7.2 Der Lieferant wird sich nach besten Kräften  bemühen, zum versprochenen Termin zu liefern; er kann dies jedoch nicht garantieren. Feste Liefertermine gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zusicherung.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, bei Überschreitung eines festen Liefertermins eine Verzugsentschädigung zu verlangen, sofern der Lieferant den Verzug schuldhaft zu vertreten hat und dem Besteller infolge des Verzugs ein Schaden entstanden ist. Die Verzugsentschädigung beträgt höchstens 0.5% für jede volle Woche der Verspätung, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung, sowie maximal 5% des Vertragspreises der verspäteten Lieferung. Die ersten beiden Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
7.4 Der Lieferant behält sich das Recht zu Teillieferungen sowie zur Lieferung von Mehr- oder Mindermengen an Gewicht und/oder Quantität bis zu +/- 10% vor.

8.  Verpackung
Ohne anderslautende Regelung in der Auftrags-bestätigung wird die Verpackung vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

9.  Gewährleistung, Haftung für Mängel
9.1 Ohne anderslautende Regelung in der Auftragsbestätigung oder Produktspezifikation beträgt die Gewährleistungsfrist 60 Monate. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersatzes oder der Reparatur neu zu laufen.
9.2 Gewährleistungsansprüche müssen vom Besteller bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung geltend gemacht werden.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
9.4 Der Lieferant sicher zu und gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen seinen Spezifikationen entsprechen. Als zugesichert gelten nur diejenigen Eigenschaften, welche in der Auftragsbetätigung oder in den Produktspezifikationen enthalten sind. Soweit gesetzlich zulässig, lehnt der Lieferant gegenüber dem Besteller jede weitergehende Haftung ab, so namentlich eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden.

10.  Höhere Gewalt
Keine Vertragsverletzung oder eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz liegt vor, wenn eine Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Fälle  Höherer Gewalt gehindert ist, so namentlich durch Gesetze, Vorschriften, Verfügungen oder andere behördliche Massnahmen,  Feuersbrunst, Sturm, Flut, Unfälle, Streiks oder andere Arbeitskämpfe, Mangel an oder Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohmaterialien, Treibstoff, Elektrizität oder Transportmitteln.

11.  Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Holziken (Schweiz). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
11.2 Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.